Der erste Schritt zur Bildungskarenz ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Achtung – nur vollversicherte Dienstverhältnisse sind davon betroffen!
Eine Bildungskarenz kann nur dann vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber mindestens 6 Monaten andauert.
Die Bildungskarenz kann innerhalb von vier Jahren im Gesamtausmaß von mindestens 2 Monaten bis zu maximal einem Jahr vereinbart werden.
Während der Bildungskarenz kann bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Weiterbildungsgeld für die Dauer der Bildungsmaßnahme, maximal jedoch für ein Jahr, bezogen werden.
Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, in jedem Fall jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes – also € 14,53 pro Tag. In diesem Betrag kann auch bereits der Familienzuschlag enthalten sein!
Als Bemessungsgrundlage dient der Jahresverdienst des Vorvorjahres – für 2011 also der Jahresverdienst von 2009! Achtung – der Verdienst aus geringfügigen Dienstverhältnissen wird nicht berücksichtigt! Beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld im betreffenden Jahr wird zurückgegangen bis zum letzten Jahr, in dem verdient wurde!
Das Ansuchen um Bildungskarenz kann erst eine Woche vor dem geplanten Antritt beim AMS vorgelegt werden!
Zu diesem Zeitpunkt ist es auch notwendig, dass die versicherungstechnische Abmeldung des Dienstgebers bei der Krankenversicherung bereits erledigt ist! Den Dienstgeber unbedingt früh genug darauf hinweisen – bis die Daten von der Krankenversicherung beim AMS sind, können bis zu 10 Tage vergehen!
Bei einem Studium als Weiterbildungsmaßnahme unbedingt die Inskribtionsfrist beachten – nicht vergessen im Folgesemester eine Studienbestätigung beim AMS vorlegen! Momentan ist nur der ÖH-Beitrag von € 16,50 pro Semester zu bezahlen! Dem AMS ist kein Nachweis an Erfolg oder Stunden zu erbringen!
Ansonsten sind 20 Stunden pro Woche an Fortbildung nachzuweisen, bei betreuungspflichtigen Kindern bis 7 Jahre sind es 16 Stunden pro Woche.