Achtung! Wer für 3 Monate in Elternteilzeit geht und Arbeitsstunden und somit Gehalt reduziert, KANN bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld starke Einbußen erleben! Aussschlaggebend ist der Arbeits – Kollektivvertrag!

Die Elternzeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall oder zur Kürzung einer Sonderzahlung. Ob und wie sich die Elternzeit auswirkt, hängt vom Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag und den darin enthaltenen Vereinbarungen ab.

Entscheidend bei Sonderzahlungen ist deren Sinn und Zweck: Zahlt der Arbeitgeber eine Vergütung, weil er eine erbrachte Arbeitsleistung honorieren will (etwa beim echten 13. Gehalt), oder zahlt er, weil er die Betriebstreue belohnen will (häufig der Fall beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld)? Während der Elternzeit entfällt (vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen) der Anspruch auf alle Zahlungen, die an eine Leistung geknüpft sind, wie es in der Regel beim echten 13. Gehalt der Fall ist. Der Arbeitgeber darf diese Zahlung deshalb während der Elternzeit entweder kürzen oder ganz streichen.

Anders sieht es etwa bei Gratifikationen wie dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus, wenn diese nicht die Arbeitsleistung, sondern die Betriebstreue honorieren. In diesem Fall haben Sie auch weiterhin Anspruch auf die Sonderzahlung. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen können allerdings Kürzungsregelungen vereinbart werden. Ähnliches gilt für Sonderzahlungen mit „Mischcharakter“, das heißt, wenn sowohl Leistung als auch Betriebstreue belohnt werden sollen