Kinderbetreuungsbeihilfe können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil Sie
- eine Arbeit aufnehmen wollen,
- an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen,
oder weil - sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben,
- wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern,
- die bisherige Betreuungsperson ausfällt.
Weitere Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre).
Einkommensgrenze Kinderbetreuungsbeihilfe AMS
Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 2.000,– nicht übersteigen.
Für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als EUR 2.912,– sein.
Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/ der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht.
Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen.
AMS Innsbruck
Schöpfstraße 5
6010 Innsbruck
Telefon: (0512) 5903
Fax: (0512) 5903-190
Öffnungszeiten
Mo – Do: 08:00-16:00 Uhr Fr: 08:00-15:00 Uhr
Sa-So geschlossen
http://www.ams.at/sbg/sfa/14081_18721.html